Rechtliche Grundlagen
Wir bilden hier die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen – erneuerbare Energiegemeinschaften betreffend – ab. Diese Seite ist rein informativ und erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Wir haben die entsprechenden Gesetze am 13.01.2025 von www.ris.gv.at in der geltenden Fassung abgerufen.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 16c. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 EAG. § 79 Abs. 2 letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2 abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.
(2) Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet einesNetzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.
(3) Netzbenutzer gemäß Abs. 1 letzter Satz und § 79 Abs. 2 EAG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagenangeschlossen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften
§ 16d. (1) Netzbenutzer gemäß § 16b Abs. 2, § 16c Abs. 1 letzter Satz sowie § 79 Abs. 2 EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß § 16b oder § 16cteilzunehmen.
(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
1. Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;
2. Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;
3. jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;
4. Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;
5. Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
6. Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
1. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
2. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;
3. Haftung;
4. allfällige Versicherungen.
(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheidgemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.
(5) Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.
(6) Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften
§ 16e. (1) Der Netzbetreiber hat
1. den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des§ 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren. Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 23 Abs. 5 verwendet werden.
2. die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(2) Für Bürgerenergiegemeinschaften gilt außerdem, dass die Daten, Zähl- und Messwerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen allen anderenNetzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagender jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Zähl- und Messwerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zu übermitteln. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
(3) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung desDatenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:
1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch derjeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
2. der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oderdynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnungdarzustellen.
Erneuerbaren-Förderbeitrag
§75
[..](5) Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Erneuerbaren-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
Allgemeine Bestimmungen
§ 79
(1) Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zubestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berücksichtigung derEvaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogeneBeteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16bElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten fürAusgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zurverursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.
(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.
Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 80
(1) Anlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördertwerden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57abzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.
(2) Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchteStrommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einerErneuerbare-Energie-Gemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden.Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
Steuerbefreiungen
§ 2
(1) Von der Abgabe sind befreit:
[…]4.aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Z 23a und § 16a ElWOG 2010 sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach § 79 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021 , und § 7 Abs. 1 Z 15a und § 16c ElWOG 2010, selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie
Netznutzungsentgelt
§5
[…](1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,
1. im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,
2. im Regionalbereich
a) für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,
b) für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %
reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.